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Gericht: Oberlandesgericht Hamburg
Beschluss verkündet am 04.01.2005
Aktenzeichen: 3 Ws 176/04
Rechtsgebiete: StGB, StPO
Vorschriften:
StGB § 339 | |
StPO § 172 Abs. 2 |
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT 3. Strafsenat Beschluss
In der Ermittlungssache
hier betreffend den Antrag der Anzeigenden
hat der 3. Strafsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg am 04.01.05 durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Rühle, Richter am Oberlandesgericht Dr. Mohr, Richter am Oberlandesgericht Sakuth
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Anzeigenden auf gerichtliche Entscheidung über den Beschwerdebescheid der Generalstaatsanwältin bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg vom 25.10.04 wird verworfen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
I. Mit dem innerhalb der Frist des § 172 Abs. 2 StPO eingegangenen Antrag verlangen die Antragsteller die Anordnung der Erhebung der öffentlichen Klage gegen den Beschuldigten wegen Rechtsbeugung (§ 339 StGB) und Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat (§ 357 StGB).
Der Beschuldigte ist Beamter im Dienste der Freien und Hansestadt Hamburg. In dieser Funktion wurde ihm die Leitung des Planfeststellungsverfahrens übertragen, das das Unternehmen A. bezüglich der Verlängerung der Start- und Landebahn des Werkflughafens Hamburg-Finkenwerder beantragt hatte. Außerdem nahm der Beschuldigte die Funktion des Leiters des in diesem Zusammenhang durchzuführenden Anhörungsverfahrens gemäß § 73 HmbVwVfG wahr.
Die Anzeigeerstatter sind der Auffassung, dass sich der Beschuldigte, insbesondere bei Durchführung des Anhörungsverfahrens, der Rechtsbeugung schuldig gemacht hat, indem er dieses vorzeitig für beendet erklärt habe.
Mit Bescheid vom 12.08.04 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung im Wesentlichen damit, dass der Beschuldigte bei Durchführung des Planfeststellungsverfahrens nicht gemäß § 339 StGB mit der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache befasst gewesen sei.
Die dagegen eingelegte Beschwerde der Antragsteller wies die Generalstaatsanwaltschaft mit Bescheid vom 25.10.04 zurück, wobei sie sich der Argumentation der Staatsanwaltschaft anschloss.
Dagegen richtet sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 StPO.
II. Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Auch unter Berücksichtigung des weitergehenden Vortrags in der Antragsschrift ergibt sich kein genügender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage.
Für das Vorliegen des Verbrechenstatbestandes der Rechtsbeugung ist gemäß § 339 StGB erforderlich, dass ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht. Der Beschuldigte ist zwar Amtsträger gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 a) StGB. Die Hervorhebung des Richters in § 339 StGB als Unterfall des Amtsträgers gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 a) StGB macht aber deutlich, dass nicht jede Erledigung einer Rechtsangelegenheit durch einen Beamten die Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache gemäß § 339 StGB betrifft, sondern dass sich die Interpretation dieser Tatbestandsmerkmale auch hinsichtlich eines Beamten an der Funktion des Richters zu orientieren hat (SK-Rudolpi/Stein, StGB, Stand Juni 2004, § 339 StGB Rdnr. 5).
Demgemäß ist es allgemeine Auffassung, dass ein Beamter im Sinne des § 339 StGB dann eine Rechtssache leitet oder entscheidet, wenn er wie ein Richter in einem rechtlich vollständig geregelten Verfahren einen "Prozess" entscheidet. Demgegenüber ist es regelmäßig nicht ausreichend, wenn der Beamte im Auftrag einer Partei deren Interessen gegen eine andere Partei wahrzunehmen hat (BGHSt 24, 326 (328)). Diesen Anforderungen an die Leitung und Entscheidung einer Rechtssache wird die Funktion des Beschuldigten im Planfeststellungsverfahren nicht gerecht.
Die Anzeigeerstatter weisen zwar zutreffend darauf hin, dass es sich bei dem Planfeststellungsverfahren um ein förmliches Verwaltungsverfahren handelt, bei dem die unterschiedlichen Interessen der Betroffenen und Beteiligten zu berücksichtigen und abzuwägen sind. Damit sind die Voraussetzungen der Leitung und Entscheidung einer Rechtssache gleichwohl noch nicht erfüllt. Der Beschuldigte hatte in diesem Verfahren nämlich nicht die einem Richter vergleichbare Position. Der Beschuldigte ist im Planfeststellungsverfahren nicht als unbeteiligtes und unabhängiges Organ tätig geworden, das über einen abgeschlossen Sachverhalt zu richten hatte (vgl. OLG Koblenz, GA 1993, 513 f), sondern hat vielmehr eine für die Verwaltungstätigkeit typische auf die Zukunft gerichtete Gestaltung der Wirklichkeit vorgenommen (vgl. OLG Frankfurt, JR 1988, 168, 172).
Entgegen der Auffassung der Anzeigeerstatter ist das Planfeststellungsverfahren nämlich von seiner Anlage her nicht durch ein Gegenüber von Antragsteller (hier A. ) auf der einen Seite und Betroffenen und Einwendern auf der anderen Seite geprägt, in dem die Verwaltung in der Person des Beschuldigten lediglich eine richtende Funktion zwischen diesen Parteien wahrzunehmen hat. Die Parteien eines Planfeststellungsverfahrens sind der Antragsteller ("Träger") eines Vorhabens (hier A. ) und auf der anderen Seite die Erlaubnisbehörde, die hier von dem Beschuldigten vertreten wurde (vgl. Badura, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., S. 443 f). Die Einwender und Betroffenen sind zwar Beteiligte, aber keine Parteien dieses Verfahrens (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl., § 73 VwVfG Rdnr. 51 f). Damit handelte der Beschuldigte nicht in einem Aufgabenbereich und in einer sachlich so unabhängigen Stellung, dass es gerechtfertigt wäre, seine Tätigkeit mit der des nur dem Gesetz unterworfenen Richters zu vergleichen (vgl. OLG Frankfurt, a. a. O.).
Der Umstand, dass der Beschuldigte bei Ausübung dieser Tätigkeit verschiedene, einander widerstreitende rechtliche Belange gegeneinander abzuwägen und durch Anwendung von Recht zum Ausgleich zu bringen hatte, steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Diese Anforderungen musste der Beschuldigte nämlich nicht erst erfüllen, weil ihm richterliche Aufgaben übertragen worden waren. Diese Anforderungen ergeben sich vielmehr bereits aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gemäß Art. 20 Abs. 3 GG, an dem sich jede Verwaltungsentscheidung zu orientieren hat, ohne dass daraus gleich eine richterliche Tätigkeit wird (BGHSt 34, 146, 148). § 339 StGB schützt nicht die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, sondern die Integrität der Rechtspflege (Papier, Strafbarkeit von Amtsträgern im Umweltrecht, NJW 1988, 1113 f).
Demgemäß ist es einhellige Auffassung in der Rechtsprechung (BGHSt 24, 326 ff; 34, 147 ff; OLG Hamm NJW 1999, 2291; OLG Koblenz a. a. O.; OLG Frankfurt a. a. O.) und ganz überwiegende Auffassung in der Literatur (SK a. a. O. Rdnr. 8 a mit zahlreichen Nachweisen), dass Verfahren der Verwaltungsbehörden regelmäßig der Vertretung bestimmter staatlicher Interessen dienen und deshalb keine Rechtssachen im Sinne von § 339 StGB sind.
Soweit die Anzeigeerstatter einen hinreichenden Tatverdacht nach § 357 StGB geltend machen, wird dies in der Antragsschrift nicht näher ausgeführt und erschließt sich dem Senat auch nicht auf andere Weise.
Die Bewertung der Staatsanwaltschaft, dass sich kein genügender Anlass für die Erhebung der öffentlichen Klage ergeben hat, ist demnach nicht zu beanstanden.
Der Antrag war daher mit der sich aus § 177 StPO ergebenden Kostenfolge des § 174 Abs. 1 StPO zu verwerfen.
Ende der Entscheidung
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